Prof. Dr. Burghard Piltz, Rechtsanwalt, Gütersloh*
Seit dem 14. März 2006 gilt in Argentinien ein derzeit auf 180 Tage befristetes Exportverbot für Rindfleisch. Ausgenommen sind die Kontingente der sog. Hiltonquote (28.000 t), die Liefererverpflichtungen aufgrund zwischenstaatlicher Handelsabkommen sowie die Liefererverpflichtungen aus Kaufverträgen, wenn der Kaufpreis bereits bezahlt oder durch ein unwiderrufliches Akkreditiv gewährleistet ist. Jenseits dieser Ausnahmen bleibt der Export von Rindfleisch aus Argentinien für das nächste halbe Jahr verboten.
Das argentinische Verbot führt nicht dazu, dass bereits abgeschlossene, nun aber von dem Exportstopp betroffene Lieferverträge ungültig werden. Auch wird nicht generell der Abschluss neuer Verträge verboten. Da aufgrund des Exportstopps Rindfleisch in Argentinien derzeit aber nicht zur Ausfuhr abgefertigt wird, kann der Exporteur in Argentinien derzeit nicht liefern. Für den nicht-argentinischen Importeur stellt sich damit die Frage, welche rechtlichen Konsequenzen diese Nichterfüllung auslöst.
In erster Linie sind die Vereinbarungen der Parteien maßgeblich. Ganz überwiegend werden argentinische Rindfleischimporte auf der Basis der Incoterm „FOB Buenos Aires“ abgeschlossen. Nach dieser Klausel ist allein der Verkäufer für die Exportfreimachung verantwortlich. Gleiches gilt nach dem UN-Kaufrecht/CISG, wenn die Parteien keine Incoterm vereinbart oder auch sonst keine besonderen Absprachen zu diesem Punkt getroffen haben.
Soweit der Exporteur für die Ausfuhrfreimachung verantwortlich ist, diese aber nicht erreichen kann, verletzt er seine kaufvertragliche Lieferpflicht mit der weiteren Konsequenz, dass nunmehr der Käufer die für den Fall von Vertragsverletzungen vorgesehenen Rechtsbehelfe ergreifen kann. So kann der Käufer weiter Erfüllung des Kaufvertrages, d. h. Lieferung verlangen. In Anbetracht des Exportstopps wird die Lieferung jedoch erst erfolgen können, wenn entweder die 180-Tage Frist abgelaufen ist oder der Exportstopp vorher aufgehoben wird - dann aber zu den ursprünglich vertraglich vereinbarten Bedingungen. Wenn die Nichtlieferung eine wesentli-che Vertragsverletzung ausmacht, und der Importeur seine eigene Dispositionsfreiheit wieder gewinnen möchte, kann er auch, ohne dass es weiterer Voraussetzungen bedarf, den Kaufvertrag aufheben. Vorsorglich empfiehlt sich allerdings, dem Verkäufer zunächst eine Nachfrist zu setzen und erst nach deren fruchtlosem Ablauf die Vertragsaufhebung zu erklären.
Ergänzend zu oder anstelle der vorgenannten Rechtsbehelfe ist der Importeur auch berechtigt, wegen der Vertragsverletzung des Verkäufers Scha-densersatz geltend zu machen. Auf ein Verschulden des Verkäufers an der eingetretenen Situation kommt es nach dem UN-Kaufrecht/CISG nicht an. Lediglich in Situationen, die dem Verkäufer in keiner Weise zurechenbar sind, kann die Pflicht zur Schadensersatzleistung entfallen. Allerdings sind die hierfür zu erfüllenden Anforderungen sehr hoch:
Von der Verpflichtung, wegen der Vertragsverletzung (Nichtlieferung) Schadensersatz leisten zu müssen, wird der Verkäufer nur befreit, wenn er alles in seiner Kraft stehende unternommen hat, um die eingegangenen Pflichten trotz der aufgekommenen Widrigkeiten zu erfüllen. Keinesfalls kann der Verkäufer angesichts des überraschenden Exportstopps einfach aufgeben. Vielmehr gilt ein strenger Maßstab, der deutlich über das hinausgeht, was gemeinhin unter Force Majeur verstanden wird. Auch dem Verkäufer dadurch erwachsende unvorhergesehene Mehraufwendungen selbst erheblichen Umfangs oder ein gegebenenfalls eintretender Geschäftsverlust sind keine Umstände, auf die sich der Verkäufer zu seiner Entlastung berufen kann.
Aus vorstehendem folgt, dass der Verkäufer nicht erwarten kann, mit dem bloßen Hinweis auf Force Majeur aus seinen Verpflichtungen entlassen zu werden. Andrerseits legt die Erfahrung nahe, es nicht unnötig zu gerichtlichen Auseinandersetzungen kommen zu lassen. Das schließt aber nicht aus, die Verantwortung des Verkäufers für die nicht ordnungsgemäße Vertragserfüllung im Rahmen der weiteren Geschäftsbeziehung angemessen zu berücksichtigen.
* Dieser Beitrag ist zuvor erschienen in AW-Prax, Heft 5/2006, S. 180/181