10. Arbeitskongress
Der 10. Arbeitskongress der Argentinisch-Deutschen Juristenvereinigung fand am 25. und 26. September 2007 in Buenos Aires statt. mehr ...
von Barbara Stadler, Augsburg
Am 25. und 26. September 2007 fand im roten Salon der ehrwürdigen juristischen Fakultät der Universität von Buenos Aires die 10. Tagung der deutsch-argentinischen Juristenvereinigung statt. Eingeläutet wurde das zweitägige wissenschaftliche Programm mit der Begrüßung der Tagungsteilnehmer durch den Präsidenten der Vereinigung Prof. Dr. Rafael M. Manóvil. Behandelt wurden aktuelle Themen des Strafrechts, des Öffentlichen Rechts sowie des Völkerrecht bis hin zur internationalen Handelsschiedsgerichtsbarkeit.
Am Morgen des ersten Veranstaltungstages durften die Teilnehmer zunächst einem interessanten Vortrag von Prof. Dr. Stefan Braum von der Université du Luxembourg zum Thema der Auflockerung der Straftatbestände und der Krise des Gesetzlichkeitsprinzips lauschen. Zunächst ging Prof. Dr. Braum unter Bezugnahme auf das berühmte Zitat des Philosophen Immanuel Kant: „Das Strafgesetz ist ein kategorischer Imperativ“ auf die Konzeption und Tradition der Strafgesetzlichkeit ein. Prof. Dr. Braum erläuterte, wie das Aufeinandertreffens von Strafrecht und Politik zur Krise der Strafgesetzlichkeit führe und bezog sich dabei auch auf Franz von Liszt. Die Einflussnahme der Politik habe zur Folge, dass die Strafgesetzlichkeit als Instrument politischer Steuerung und Leitfaden zur Lösung gesellschaftlicher Probleme diene. An Hand einiger aktueller Beispiele, wie der neuesten Entwicklung des Wirtschaftsstrafrechts im Rahmen der Diskussion um Managergehälter, ging Prof. Dr. Braum anschließend auf die Zukunft der Legitimation und Strafgesetzlichkeit ein. Auch die Problematik im Rahmen des europäischen Strafrechts im Hinblick auf Subventionsbetrug bei der Verwendung von Subventionen entgegen bestehender Verwendungsbeschränkungen kam zur Sprache. Kritisch wurde beleuchtet, dass in diesem Zusammenhang Verwaltungsvorschriften Strafhandlungen definieren. Prof. Dr. Braum erwähnte auch die in Deutschland aktuelle Problematik der Verwirklichung des Straftatbestandes der Geldwäsche durch Strafverteidiger, im Falle der Annahme eines aus Straftaten stammenden Verteidigerhonorars. Abschließend zeigte Prof. Dr. Braum unter Berufung auf das Terrorverhinderungsstrafrecht auf, in welchem Maße das Verhältnis von Recht und Politik aus den Fugen geraten sei. Das Strafgefangenenlager auf Guantánamo könne als Synonym für das Schweigen des Gesetzlichkeitsprinzips bezeichnet werden, da hier Häftlinge ohne Gesetzesgrundlage oder Strafverteidiger festgehalten und im Kampf gegen das Böse Menschenrechte nur für Bürger nicht für feindliche Kombattanten gelten würden. Mittel und Zweck drohten hier außer Verhältnis zu geraten. Letztendlich müssten auch unter Beachtung der Philosophie Kants die Grenzen der Strafgesetzlichkeit wiederhergestellt werden.
Anschließend referierte zu diesem Thema der renommierte Strafrechtsprofessor Dr. Edgardo Donna von der Universidad de Buenos Aires. In Bezug auf die Entstehung der Krise des Strafgesetzlichkeitsprinzips durch den Verstoß gegen die Prinzipien von Kant pflichtete er seinem Vorredner bei und ging dann auf weitere Ursachen der Krise ein. Prof. Dr. Donna führte dazu aus, dass Grundlagen des Gesetzlichkeitsprinzips der politische Liberalismus, die Gewaltenteilung und die Idee der Prävention seien. Das Gesetzlichkeitsprinzip werde daher von totalitären Systemen immer als Erstes angegriffen. Das Gesetzlichkeitsprinzip definierte er als die präzise und bestimmt Anwendung von Strafnormen und nicht die eigene Interpretation der Strafnormen auf der Grundlage von Gewohnheiten durch die Richter. Entsprechend dem Prinzip der Gewaltenteilung würden Richter ernannt um Gesetze durchzusetzen und nicht um eigenes Recht zu schaffen. Sobald die ernannten Richter dies vergäßen, gerate auf Grund des Misstrauens der Bevölkerung das Gesetzlichkeitsprinzip in eine Krise. Als weitere Ursachen der Krise wurde die Ersetzung des Legalitätsprinzips durch das Opportunitätsprinzip und die Expansion des Risikostrafrechts genannt. Problematisch sei in diesem Zusammenhang beispielsweise, dass man bei einigen abstrakten Rechtsgütern wie der öffentlichen Gesundheit, dem Kapitalmark oder der Umwelt nicht mehr genau wisse, was das eigentlich zu schützende Rechtsgut darstelle. Durch das Vorschieben der Schutzschranken werde das Risiko bestraft, ohne das es zu dem Delikt komme. Abschließend äußerte Prof. Dr. Donna, dass gerade im Hinblick auf die neuesten strafrechtlichen Entwicklungen in Argentinien die Grenzen des Gesetzlichkeitsprinzips wiederhergestellt werden müssten.
Am Nachmittag ging es weiter mit dem Thema der Wechselwirkungen zwischen dem Gewohnheitsrecht und den Verträgen im Völkerrecht unter besonderer Beachtung der Investitionsschutzabkommen. Zunächst stellte Prof. Dr. Christian Tams von der Universität Kiel, die grundsätzlichen Unterschiede und Wechselwirkungen von Gewohnheitsrecht und Völkerrechtsverträgen, den beiden wichtigsten Quellen des Völkerrechts, dar. Prof. Dr. Tams kam bezüglich der Wechselwirkungen zu dem Schluss, dass das Gewohnheitsrecht Auswirkungen auf Verträge des Völkerrechts habe, indem es der Füllung von Regelungslücken diene und deren Inhalt beeinflusse, soweit die Verträge nicht ausreichend präzisiert seien. Auf der anderen Seite werde auch das Völkergewohnheitsrecht von den Verträgen durch Präzisierung und Katalysierung bestimmt. Anschließend ging Prof. Dr. Tams auf die Beeinflussung des Investitionsschutzrechts durch das Völkergewohnheitsrecht ein. Das Investitionsschutzrecht unterscheide sich von anderen Bereichen des Völkerrecht, da es von zahlreichen bilateralen Verträgen (BITS) bestimmt werde. Das Gewohnheitsrecht werde herangezogen um - wie beispielsweise im deutsch-argentinischen Investitionsschutzabkommen von 1991 - nicht festgesetzte Rechtsfolgen zu ermitteln, die die Verletzung von Investitionsschutzabkommen nach sich zögen. Auch bezüglich der Berufung auf den Staatnotstand als Rechtfertigungsgrund, wie während der argentinischen Wirtschaftskrise geschehen, werde das Völkergewohnheitsrecht zur Auslegung herangezogen. Gewohnheitsrecht beeinflusse auch inhaltlich das Investitionsschutzrecht indem ausdrücklich auf das Völkergewohnheitsrecht Bezug genommen werde oder der Inhalt offener Begriffe, wie beispielsweise Enteignungsverbote, im Lichte des Völkergewohnheitsrecht ausgelegt würden. Die Investitionsschutzabkommen dagegen beeinflussten im Gegenzug das Völkergewohnheitsrecht durch Präzisierung, wie beispielsweise beim Phänomen der Justizverweigerung. Auch eine Katalysierung des Völkergewohnheitsrecht finde durch das Investitionsschutzrecht statt, wie im Bereich der Entschädigung beim Enteignungsrecht geschehen. Abschließend stellte Prof. Dr. Tams fest, dass auch in einem so präzise geregelten Bereich wie dem Investitionsschutzrecht das Völkergewohnheitsrecht noch eine wichtige Rolle spiele und das Investitionsschutzrecht als an Bedeutung gewinnender Teil des Völkerrechts anzusehen sei.
Anschließend hatten die Tagungsteilnehmer die Gelegenheit den Ausführungen von Prof. Dr. Ariel Mansi von der Universidad Nacional de Mar del Plata zu diesem Thema zu folgen. Prof. Dr. Mansi stellte zunächst klar, dass das Investitionsschutzrecht zwar einige Eigenheiten besäße, jedoch als Teil des Völkerrechts anzusehen sei. Die Abkommen im Investitionsschutzrecht und das Gewohnheitsrecht stellten dabei gleichrangige Rechtsquellen dar. Die Untersuchung der Beziehung zwischen dem Gewohnheitsrecht und den Abkommen führe dazu, dass man sehe, welches der Einfluss der Abkommen bei der Ausarbeitung der Regeln des Gewohnheitsrechts sei. Die Investitionsschutzabkommen benötigten als Lex Specialis jedoch eine spezifische Betrachtung von Fall zu Fall, da bei deren Ausarbeitung durch die Staaten verschiedenste Elemente in Betracht gezogen worden seien. An Hand einiger Präzedenzfälle erläuterte Prof. Dr. Mansi dann, wie auch Richter Gewohnheitsrecht schaffen könnten. Schließlich zeigte Prof. Dr. Mansi auf, wie die wachsende Zahl von Staaten, die völkerrechtlichen Verträgen beitreten, sich auf das Gewohnheitsrecht auswirke. Diese wachsende Zahl von Entwicklungsländern als Vertragsstaaten führe in Bezug auf die Investitionskonkurrenz zu einheitlichen Standards. Abschließend stellte Prof. Dr. Mansi noch die aktuelle Rechtsprechung zu diesem Thema dar.
Der zweite Tagungstag wurde am Vormittag bestimmt von dem Thema der Aktualität der Regulierung öffentlicher Dienstleistungen. Dazu äußerte sich zunächst Prof. Dr. Karl-Peter Somermann von der angesehenen Deutschen Hochschule für Verwaltungswissenschaften in Speyer. Der Vortrag begann mit einer Erläuterung der Aufgaben der öffentlichen Dienstleistungen und deren geschichtlicher Entwicklung in Deutschland. Im Rahmen des im 19. Jahrhunderts in Deutschland herrschenden liberalen Rechtsstaates sei die reine Daseinsvorsorge im Mittelpunkt gestanden. Später habe der Staat immer mehr Aufgaben an sich gezogen und sei mehr und mehr zum Sozialstaat beziehungsweise Leistungsstaat geworden. Auf Grund der damit einhergehenden Überforderung des Staates habe ein erneutes Umdenken stattgefunden, in Richtung eines schlanken Staates und einer Aktivierung des Bürgers. Es sei gerade im Zusammenhang mit der fortschreitenden Privatisierung staatlicher Sektoren die Idee des Gewährleistungsstaats entstanden. Jedoch seien der Privatisierung von Staatsaufgaben durch die deutsche Verfassung Grenzen gesetzt, indem dabei gewisse Bedingungen einzuhalten seien, sowie bestimmte Aufgaben weiterhin vom Staat erbracht werden müssten und die im Grundgesetz verankerten Grund – und Schutzpflichten zu beachten seien. Um diese Grundpflichten zu garantieren entstanden die Regulierungsbehörden und ein neues Regulierungsverwaltungsrecht. Prof. Dr. Somermann ging dann noch auf den Aufbau und die Kontrolle dieser neu entstandenen Regulierungsbehörden ein und zeigte im Vergleich mit den USA auf, dass die deutschen Regulierungsbehörden weiterhin der gerichtlichen Überwachung unterworfen seien. Zum Abschluss seiner Vortrags erläuterte Prof. Dr. Somermann noch den europäischen Prozess der Regulierung.
Einen weiteren interessanten Beitrag zu diesem Thema lieferte anschließend Prof. Dr. Guido Santiago Tawil von der Gastgeberuniversität Buenos Aires. Der Vortrag handelte zunächst von der Entwicklung der Aufgaben des Staates und der öffentlichen Dienstleistungen. Dazu führte der Referent aus, dass es Sinn der staatlichen Regulierung sei, die Pflichten der Dienstleister und die Qualität der Dienstleistung festzulegen. Dabei wurden auch die nicht zu übersehenden Nachteile der staatlichen Regulierung bedingt durch die Langsamkeit und Unvorhersehbarkeit der damit verbundenen Verwaltungsverfahren angesprochen. Prof. Dr. Tawil ging auch auf das diesbezügliche Verfassungsrecht gerade im Vergleich zu den USA ein. Es folgte dazu zunächst eine kurze Darstellung der pendelartigen Entwicklung der Regulierung öffentlicher Dienstleistungen in den USA und die damit verbundenen wirtschaftlichen Folgen. Prof. Dr. Tawil kam sodann auf die Regulierungsentwicklung in Argentinien unter Berücksichtigung der Wirtschaftskrise zu sprechen. Das derzeitige Modell sei dadurch bedingt unklar und es käme in diesem Bereich auf die Ziele und nicht die Mittel an. Abschließend sprach Prof. Dr. Tawil die Probleme, die ein regulierender Staat mit sich bringt sowie die europäische Perspektive der Entwicklung an. Hier sei der Einfluss der Medien sowie die Einmischung der Politik, wie beispielsweise in Spanien im Fall ENDESA oder in Frankreich im Zusammenhang mit Air France, zu berücksichtigen.
Das zwingende Recht in der internationalen Handelsschiedsgerichtsbarkeit wurde am Nachmittag des letzten Tagungstages behandelt.
Den Anfang machte dazu Prof. Dr. Norbert Horn von der Universität Köln mit Ausführungen zum zwingenden Recht und den Nichtigkeitsgründen für Schiedsurteile unter Zuhilfenahme aktueller Rechtsprechung. Der Redner stellte zunächst klar, dass Schiedsverfahren auf Grund der wirtschaftlichen und technischen Kenntnisse der Schiedsrichter eine geeignete Lösungsmöglichkeit auftretender Konflikte im internationalen Wirtschaftsverkehr darstellten. Die Freiheit der Parteien bei der Wahl von Schiedsverfahren sei jedoch durch das zwingende Recht, das heißt, Normen aus dem Vertragsrecht, Prozessrecht, Völkerrecht oder auch Ordre Public anderer Staaten deren rechtliche Auswirkungen nicht ausgeschlossen oder vermieden werden dürften, begrenzt. Bei der Kontrolle von Schiedssprüchen durch die nationalen Gerichte beschränke sich die Untersuchung darauf, ob etwaige Nichtigkeitsgründe vorlägen. Solche Nichtigkeitsgründe seien in prozessualer Hinsicht die Fehlerhaftigkeit der Verfahren oder in materieller Hinsicht die mangelnde Beachtung zwingender Normen. An Hand des im Jahre 2000 vom EuGH entschiedenen Falls Ingmar erläuterte Prof. Dr. Horn die Anwendbarkeit von zwingendem EU-Recht und zeigte unter zur Hilfenahme zweier Argentinien betreffender Rechtsstreitigkeiten auf, welche Rolle die Frage der Zuständigkeit von Schiedsgerichten und die Einhaltung des Ordre Public bei der Beurteilung der Nichtigkeit von Schiedssprüchen spielen könne. Zuletzt wurde in dem Vortrag noch die Problematik im Zusammenhang des in Argentinien auf Grund der Wirtschaftskrise ausgerufenen Notstandes unter Darstellung zweier diesbezüglicher Schiedsurteile angesprochen..
Die Universität Buenos Aires stellte mit Prof. Dr. Roque Caivano den zweiten Redner zu dieser Thematik. Seine Ausführungen drehten sich zunächst um den Sinn und die Auswirkungen von Schiedsverfahren. Prof. Dr. Caivano betonte in diesem Zusammenhang, dass die Anwendung von zwingendem Recht keinen Einfluss auf die generelle Möglichkeit zur Unterwerfung unter ein Schiedsverfahren habe und auch ein staatlicher Richter das zwingende Recht falsch anwenden oder auslegen könne. Zwingendes Recht bedeute nur, dass dieses materielle Recht wegen des bestehenden öffentlichen Interesses anerkannt werden müsse, wobei es nicht darauf ankommen könne, wer darüber entscheide. Die Parteien könnten demnach über die Stelle die ihren Konflikt löst frei entscheiden, nicht jedoch über die Anwendung materiellen Rechts. Der Ordre Public und seine Anwendbarkeit stelle auch kein Hindernis für die Durchführung eines Schiedsverfahrens dar. Diese Folgerungen wurden von Prof. Dr. Caivano durch das Zitieren der entsprechenden argentinischen Gesetze belegt. Schließlich stellt der Vortragende abschließend fest, dass eine Frage demzufolge nur dann nicht schiedsgerichtsfähig sei, wenn der Gesetzgeber dies ausdrücklich verboten habe, was bei der Anwendung bestimmter zwingender Regeln möglich sei.
Einen krönenden Abschluss fand die 10. Tagung der deutsch-argentinischen Juristenvereinigung schließlich am Abend des 26. Septembers im gemeinsamen Abschiedsessen.