Tagungsbericht:

9. Arbeitskongress in Berlin 2005

Von Mario Hemmerling, Köln

Unter der Schirmherrschaft des Max- Planck- Instituts für ausländisches und internationales Privatrecht fand vom 26. bis 28. Mai 2005 im Ibero- Amerikanischen Institut in Berlin der 9. Arbeitskongress der Argentinisch-Deutschen Juristenvereinigung statt. Nach einer Begrüßung durch den Präsidenten der Vereinigung Prof. Dr. Rafael M. Manóvil, dem Vizepräsidenten Prof. Dr. Burghard Piltz sowie dem argentinischen Botschafter Enrique Jose Alejandro Candioti begann das dreitägige wissenschaftliche Programm. Schwerpunkt der Tagung waren das europäische und argentinische Insolvenz- und Zivilverfahrensrecht. Hierzu waren zwei Themenblöcke gebildet worden, innerhalb derer die Themen wissenschaftlich aufbereitet wurden. Ergänzt wurden die Vorträge durch zwei Workshops, in denen relevante Themen aus praktischer Sicht: untersucht wurden. Zum Abschluss des Kongresses wurde die Internationale Schiedsgerichtsbarkeit unter verschiedenen Gesichtspunkten beleuchtet.

Eingeleitet wurde der wissenschaftliche Teil durch einen Vortrag von Prof. Dra. Ines Weinberg de Roca, Den Haag, Niederlande. Sie referierte über das internationale Zivilverfahrensrecht im MERCOSUR (Mercado Comün del Sur), welcher durch den Vertrag von Asunción vom 26. 03. 1991 gegründet wurde. Mitgliedsstaaten dieser Freihandelszone sind Argentinien, Brasilien, Uruguay und Paraguay. Nunmehr sind auch Chile seit 1996, Bolivien seit 1997 und Peru seit 2003 assoziierte Mitglieder. Der Vertrag von Asunción wurde seit 1991 mehrfach modifiziert durch die Protokolle von Ouro Preto 1994 und dem Protokoll von Olivos 2002, welches das Protokoll von Brasilia 1991 zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten ersetzte. Weinberg wies in ihrem Vortrag auf die derzeitige Problematik des MERCOSUR hin, der auch aufgrund der argentinischen Wirtschaftkrise 2001 eher als eine Art Zollunion denn als Freihandelszone zu verstehen ist.

In dem sich daran anschließenden Themenblock zum Internationalen Insolvenzrecht erörterte zunächst Prof. Dr. Adolfo A.N. Rouillon, Rosario, Argentinien, die internationalen Hauptprinzipien des Insolvenzrechts, wie sie sich in dem UNCITRAL Modellgesetz niedergeschlagen haben. Der Vorschlag dieses Modellgesetzes ist es, eine moderne und gerechte Regelung in den Fällen zu finden, in denen der insolvente Schuldner Güter in mehr als einem Staat hat. Ziel ist die internationale Kooperation im grenzübergreifenden Insolvenzfall, um die Rechtssicherheit zu wahren, den Schutz von Gütern des Schuldners zu gewährleisten, die Reorganisation von insolventen Unternehmen, sowie die Sicherung des bereits investierten Kapitals und Arbeitsplätze zu sichern. Die im Modellgesetz enthaltenen Normen sollen in nationales Recht umgesetzt werden, um so vereinfacht im Insolvenzfall das jeweilige grenzüberschreitende Insolvenzverfahren durchführen zu können. Der wahrscheinlich größte Erfolg sei, so Rouillon, die kürzliche Annahme des Modellgesetzes als Kapitel 15 des US-Amerikanischen Insolvenzrechts, welches Ende 2005 in Kraft treten wird. Der Vortrag ermöglichte weiterhin einen sehr plastischen Einblick in die ungeheure Wirtschaftskrise Argentiniens, welche in den Jahren 2001/2002 ihren Zenit in einem in diesem Land bis dato ungeahnten Ausmaß fand. Diese Krise war mit kausal für das argentinische Bundesjustizministerium, ein Projekt zu initiieren, welches die Aufgabe hatte, das UNCITRAL Modellgesetz in das nationale argentinische Recht zu inkorporieren. Rouillon ist der Auffassung, dass das letzte Jahrzehnt eine Probe für das Insolvenzrecht weltweit darstellte. Niemand wünsche sich, dass ein Staat eine systematische Krise wie die in Argentinien erfahren müsse, aber aufgrund internationaler Zusammenarbeit seien große Fortschritte zu beobachten, wodurch die schlimmsten Folgen im Falle von Unternehmensinsolvenzen aufgefangen werden können.

Im Anschluss referierte Prof. Dr. Stefan Leible, Jena, über den Inhalt und die Probleme der Europäischen Insolvenzordnung, die seit Inkrafttreten am 31 . Mai 2002 effiziente, wirksame und grenzüberschreitende Insolvenzverfahren ermögliche. In seinem Vortrag hob Leible das Problem der grenzüberschreitenden Konzerninsolvenzen hervor. Da die Europäische Insolvenzordnung die internationale Zuständigkeit zur Eröffnung von Insolvenzverfahren über Konzernunternehmen nicht gesondert regele, sei auf Art. 3 Abs. 1 zurückzugreifen, wobei Leible kritisierte, dass der dort verwendete Begriff des Interessenmittelpunktes von vielen Gerichten extensiv zu Gunsten einer Zuständigkeit der Gerichte am Sitz der Obergesellschaft ausgelegt werde. Dies ließe sich jedoch meist nicht mit der ratio der Vorschrift in Einklang bringen, da es häufig an einer objektivierten Wahrnehmung der durch die Obergesellschaft ausgeübten Leistungsmacht fehle. Leible schlägt aufgrund der Kompetenzkonflikte und der Bedeutung einer Zuständigkeitskonzentration für die Sanierung und Reorganisation des Gesamtunternehmens die Einführung eines internationalen Gerichtsstands vor. Allerdings schätzte er die Wahrscheinlichkeit des Gelingens nicht allzu hoch ein, da die Definition eines Konzerns und dessen rechtliche Behandlung in Europa noch weit auseinander gehe. Rechtssicherheit könne, so Leible, nur der EuGH de lege lata schaffen, wobei Vorabentscheidungen aufgrund des wichtigen Zeitmoments selten seien.

In dem zweiten Themenblock zum Internationalen Zivilrecht gab Prof. Dr. Burkhard Hess, Heidelberg, einen Überblick über das europäische internationale Zivilprozessrecht. Einleitend stellte er die Entwicklung des europäischen Zivilprozessrechts von 1958- 2005 dar, wobei er zunächst die Prozessrechtsangleichung unter dem EWGV (1958) und unter dem Vertrag von Maastricht (1993) betrachtete, um dann die europäische Justizpolitik unter dem Vertrag von Amsterdam (1999) mit einem Ausblick auf die kompetenzielle Situation nach einem möglichen europäischen Verfassungsvertrag zu bewerten. In einem weiteren Schritt erläutetere Hess die wichtigsten Regelungsbereiche des europäischen internationalen Zivilprozessrechts. Die Integrationsfunktion des europäischen Zivilprozessrechts und das europäische Prozessrecht im Raum der Freiheit und der Sicherheit des Rechts erläuterte er im Rahmen der Regelungskonzepte der europäischen Justizpolitik. Ein letzter Punkt seines Referats waren Drittstaatenbezüge des Europäischen Zivilprozessrechts auch in Hinblick auf Argentinien und die europäische Gemeinschaft dahingehend, dass diese nun als ein neuer Akteur der internationalen Prozessrechtsvereinheitlichung zu sehen sei.

Der Vortrag von Prof. Dr. Christoph Benicke, Gießen, beschäftigte sich mit der europäischen Verordnung zur Einführung eines europäischen Vollstreckungstitels, deren wesentliche Vorschriften ab dem 21. Oktober 2005 gelten werden. Mit Ausnahme von Dänemark könne aufgrund eines solchen Vollstreckungstitels in jedem Mitgliedsstaat die Zwangsvollstreckung betrieben werden, ohne dass hierfür noch die Vollstreckbarkeit der Entscheidung in einem Exequaturverfahren angeordnet werden muss. Benicke bewertete die grenzüberschreitende Durchsetzung von Forderungen als Erleichterung und Beschleunigung, welche allerdings auf Kosten des Schuldners erfolge, da seine Last sich auf einen im Ausland gegen ihn angestrengten Prozess einzulassen, erhöht werde. Im Ergebnis erschien Benicke dieses neue Regelungskonzept aber als ein tragfähiger Kompromiss zwischen der effektiven Durchsetzung berechtigter Forderungen auf der einen Seite und dem Interesse des Beklagten auf der anderen Seite, vor ungerechtfertigten Prozessen geschützt zu werden. Abschließend bewertete Benicke, dass die Vollstreckungsverordnung ein Pilotprojekt sei. Es sei zu erwarten, dass die Kommission schon bald die Abschaffung des Exequaturverfahrens auch für andere Bereiche vorschlagen werde. Er betonte allerdings, dass für Forderungen, die keine unbedingte Geldforderung zum Gegenstand haben, doch große Unterschiede in den Zwangsvollstreckungsrechten der Mitgliedstaaten bestehen.

Der Nachmittag stand sodann im Zeichen praktischer Fälle. Der Workshop von Dr. Andrea Tiedemann, Hamburg, der von Prof. Dr. Burghard Piltz aufgrund krankheitsbedingten Ausfalls von Tiedemann moderiert wurde, befasste sich mit der Internationalen Zusammenarbeit nach der Europäischen Gerichtsstands- und Vollstreckungs-Verordnung (EuGVO). Es wurde zunächst ein Einblick in die Entstehungsgeschichte und dann ein Überblick über den Inhalt der Verordnung gegeben. Die EuGVO gilt bereits seit dem 01. 03. 2002 in allen Mitgliedsstaaten mit Ausnahme von Dänemark und hat somit als sekundäres Gemeinschaftsrecht Vorrang vor nationalen Zivilprozessrechten. In erster Linie solle durch die EuGVO die internationale Zuständigkeit, häufig auch die örtliche Zuständigkeit geregelt werden. Nach Tiedemann gibt es gegenüber dem Vorläufer der Verordnung, dem Europäischen Gerichtsstands- und Vollstreckungsübereinkommen vom 27. 09. 1968 (EuGVÜ), einige Vorteile. So gilt die EuGVO einheitlich in allen Mitgliedsstaaten und es gibt kein langwieriges Ratifikationsverfahren in allen Beitrittsländern, was auch für Neufassungen gilt. Weiterhin gäbe es keine parallele Geltung der verschiedenen Fassungen in den verschiedenen Mitgliedsstaaten und eine leichtere Revision würde eben durch diese Verordnung ermöglicht.

Ein weiterer Workshop, der thematisch mit dem Workshop von Tiedemann verbunden war, wurde von Dr. Patricia Nacimiento, Frankfurt a.M., veranstaltet. Hier ging es um die Anerkennung und Vollstreckung von Titeln nach der europäischen Gerichtsstands- und Vollstreckungs- Verordnung, welche Nacimiento anhand von Beispielsfällen darstellte. Der letzte Tag des Kongresses stand im Zeichen der Internationalen Schiedgerichtsbarkeit. Prof. Dr. Osvaldo Marzorati, Buenos Aires, beschäftigte sich in seinem Vortrag mit der argentinischen Verfassung und internationalen Schiedsgerichtverfahren. Er problematisierte hierbei das Verhältnis der argentinischen Verfassung, besonders in Hinblick auf Art. 116, zur internationalen Schiedsgerichtsbarkeit. Danach sind die nationalen argentinischen Gerichte zuständig, wenn der argentinische Staat Partei eines Rechtsstreits ist. Allerdings zeige die Geschichte, dass sich Argentinien schon früher der Schiedsgerichtsbarkeit unterworfen habe. Um dieses Verhältnis zwischen internationaler Schiedsgerichtsbarkeit bezüglich historischer Grenzkonflikte und argentinischer Verfassung zu verdeutlichen, verwies Marzorati exemplarisch auf die Grenzkonflikte mit Chile, Paraguay, Bolivien und Brasilien, wo bereits die Grenzproblematik durch internationale Schiedsgerichtsbarkeit beseitigt wurde - im Fall der chilenischen Grenzproblematik sogar durch den damaligen Papst. Aber nicht nur im Bereich der Grenzkonflikte gewann die internationale Schiedsgerichtsbarkeit an Bedeutung, sondern auch durch die südamerikanische Integration in Form des MERCOSUR. Denn im Falle von Kontroversen zwischen den Mitgliedsstaaten sieht das Protokoll von Brasilia 1991 bzw das Protokoll von Olivos 2002 die internationale Schiedsgerichtsbarkeit und nicht die nationale Gerichtsbarkeit zur Konfliktlösung vor, was von Argentinien durch das Gesetz 24.102 ratifiziert wurde. Marzorati verwies weiterhin auf bilaterale Übereinkommen über ausländische Kapitalanlagen und die Konvention von Washington vom 18. März 1965, wonach die Schiedsgerichtsbarkeit Anwendung fände. Demnach sei es verfehlt davon zu sprechen, dass das Schiedsgerichtsverfahren und das nationale Recht im Sinne des Art. 116 der argentinischen Verfassung im Widerspruch stünden.

In dem abschließenden Referat der Tagung befassten sich Dr. Peter Stankewitsch und Dr. Dirk Otto, Frankfurt a.M., mit staatlichen Gerichten in internationalen Schiedsverfahren, wobei zunächst einmal die Frage aufgeworfen wurde, wer überhaupt über die Zuständigkeit des Schiedsgerichts entscheidet, wo Bereiche der Kooperation liegen und wo Bereiche möglicher Konflikte liegen könnten, wobei hier drei Mittel genannt wurden, diese möglichen Konflikte zu lösen, nämlich durch Anerkennung von Zuständigkeitsentscheidungen, Rechtsvereinheitlichung und Kooperationsbereitschaft. Ein weiterer Schwerpunkt des Referats waren die sog. Antisuit Injunctions, deren Zulässigkeit, Bedeutung und Auswirkung auf laufende Verfahren. Auch die Zusammensetzung des Schiedsgerichts wurde thematisiert. Hierbei wurde erörtert, wie Schiedsrichter bestellt werden, eine Ersatzbestellung vorgenommen wird und wie Schiedsrichter abberufen bzw. entfernt werden können. Stankewitsch und Otto erläuterten weiterhin, wie genau Schiedssprüche aufgehoben werden können, was die rechtlichen Grundlagen und Gründe für diese Aufhebung bildet, sowie Verfahren und Folgen der Aufhebung.

ajag/kongresse/9_kongress.txt · Zuletzt geändert: 2007/08/22 23:30 von ximo
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